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   BAG, 14.08.1985 - 5 AZR 154/84   

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https://dejure.org/1985,8804
BAG, 14.08.1985 - 5 AZR 154/84 (https://dejure.org/1985,8804)
BAG, Entscheidung vom 14.08.1985 - 5 AZR 154/84 (https://dejure.org/1985,8804)
BAG, Entscheidung vom 14. August 1985 - 5 AZR 154/84 (https://dejure.org/1985,8804)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber auf bisher gewährte Sozialzulagen (hier: Essenszuschuss und Zuschuss zu den Dienstanfahrtkosten) auch nach Wideruf der Sozialzulagen aufgrund schlechter wirtschaftlicher und finanzieller Situation - Voraussetzungen für das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 05.02.1971 - 3 AZR 28/70

    Betriebliche Übung - Bindende Wirkung - Verpflichtungswille - Betriebliche

    Auszug aus BAG, 14.08.1985 - 5 AZR 154/84
    Aufgrund dieser Übung erwachsen den Arbeitnehmern vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Vergünstigungen (BAG 23, 213, 217 ff. = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I der Gründe, seither ständige Rechtsprechung).

    Dabei genügt es, daß er den objektiven Tatbestand der betrieblichen Übung wissentlich herbeigeführt hat (BAG 23, 213, 220 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I 2 b der Gründe; zuletzt BAG 40, 126, 133 = AP Nr. 1 zu § 3 TVArb Bundespost, zu III 1 a der Gründe).

    Dieser Vorbehalt muß klar und für alle in Betracht kommenden Arbeitnehmer unmißverständlich kundgetan werden (BAG 23, 213, 221 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I 2 c der Gründe).

  • BAG, 07.09.1982 - 3 AZR 5/80

    Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost - Anspruch auf Fortzahlung

    Auszug aus BAG, 14.08.1985 - 5 AZR 154/84
    Dabei genügt es, daß er den objektiven Tatbestand der betrieblichen Übung wissentlich herbeigeführt hat (BAG 23, 213, 220 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I 2 b der Gründe; zuletzt BAG 40, 126, 133 = AP Nr. 1 zu § 3 TVArb Bundespost, zu III 1 a der Gründe).

    Entscheidend ist vielmehr, wie der Erklärungsempfänger, hier also der Arbeitnehmer, die Erklärung oder das Verhalten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Begleitumstände verstehen mußte (BAG 39, 271 = AP Nr. 12 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAG 40, 126 = AP Nr. 1 zu § 3 TVArb Bundespost).

  • BAG, 03.08.1982 - 3 AZR 503/79

    Gewährung eines Schichtlohnzuschlags und Wechselschichtlohnzuschlags als

    Auszug aus BAG, 14.08.1985 - 5 AZR 154/84
    Entscheidend ist vielmehr, wie der Erklärungsempfänger, hier also der Arbeitnehmer, die Erklärung oder das Verhalten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Begleitumstände verstehen mußte (BAG 39, 271 = AP Nr. 12 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAG 40, 126 = AP Nr. 1 zu § 3 TVArb Bundespost).
  • BAG, 20.03.1985 - 5 AZR 49/84

    Herbeiführung des Tatbestands der betrieblichen Übung durch den Arbeitgeber -

    Auszug aus BAG, 14.08.1985 - 5 AZR 154/84
    Die Erklärung muß jedoch so gestaltet sein, daß bei den Arbeitnehmern ein Vertrauenstatbestand auf die ständige Gewährung der Vergünstigung nicht entstehen kann (so auch zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 20. März 1985 - 5 AZR 49/84 - unveröffentlicht).
  • BAG, 24.09.1980 - 4 AZN 289/80

    Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes - Richtlinien für Arbeitsverträge -

    Auszug aus BAG, 14.08.1985 - 5 AZR 154/84
    Die AVR sind jedoch kein Tarifvertrag (BAG 34, 182 = AP Nr. 9 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz).
  • BAG, 16.02.1989 - 6 AZR 325/87

    Mehrarbeit: Ausgleich von Bereitschaftsdienst in Freizeit

    Die AVR sind zwar kein Tarifvertrag (BAG Beschluß vom 24. September 1980, BAGE 34, 182, 184 = AP Nr. 9 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz; BAG Urteil vom 14. August 1985 - 5 AZR 154/84 - nicht veröffentlicht), doch können die Arbeitsvertragsparteien auch einzelvertraglich (§ 305 BGB) bei hinreichender Bestimmtheit die Geltung einer solchen Regelung vereinbaren (BAG Urteil vom 6. April 1977 - 4 AZR 723/75 - AP Nr. 96 zu §§ 22, 23 BAT = AR-Blattei, Öffentlicher Dienst III A, Entsch. 169).
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